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A1 Menschenrechte
| Question | Answer |
|---|---|
| Integrität | «Ganz sein» aus dem Lateinischen; Unversehrtheit. Bezeichnet die physische (körperliche) und die psychische (seelische) Unversehrtheit eines Menschen. Es ist ein Menschenrecht, dass diese geschützt wird. |
| KESB | Kindes- u. Erwachsenenschutzbehörde Stellt Schutz von Personen sicher, die nicht in der Lage sind, notwendige Unterstützung einzuholen. Personen mit Beeinträchtigungen, Abhängigkeitserkrankungen. Minderjährige, deren Eltern sich nicht um sie kümmern |
| Meldepflicht | Pflicht, die zuständige Behörde von bestimmten Sachverhalten in Kenntnis zu setzen |
| Vorgehen Meldung | Vorab mit Vorgesetzten besprechen, Regelungen des Betriebes beachten, Anforderungen an die Meldung: ohne Beweispflicht, zeitnah, mündlich oder schriftlich, gemeldet werden tatsächliche Beobachtungen, Behörde muss auf Meldung eingehen, auch auf anonyme |
| Beistandschaft | Wird errichtet, wenn eine Person infolge geistiger Behinderung,, psychischen Störung, Schwächezustands oder vorübergehenden Urteilsunfähigkeit eingeschränkt ist, und ihre Angelegenheiten nicht oder nur teilweise besorgen kann. |
| Welche Beistandschaften werden unterschieden? | blosse Begleit-, Mitwirkungs-, Vertretungs- und umfassende |
| Kindesschutz | Eltern haben die Sorge- und Unterhaltspflicht für ihre Kinder. Sind die Eltern nicht in der Lage oder nicht willens oder verstorben, übernimmt der Staat den Kindesschutz |
| Erziehungsbeistandschaft | Gesetzliche Vertretung im Kinderbereich: Hat bestimmte Aufgaben übertragen erhalten (z. B. Überwachung des Besuchsrechts). |
| Sorgerecht | Rechte u. Pflichten zwischen Kind u. Eltern: Aspekte zur Kinderbetreuung, wobei das Wohl des Kindes im Zentrum steht. Sie umfasst Bereiche wie den Aufenthalt, die Vermögensverwaltung, die Ausbildung des Kindes sowie die Pflicht, für das Kind zu sorgen. |
| Obhut | Aspekt des Sorgerechts. Die elterliche Obhut umfasst das Recht, mit dem Kind zusammen zu wohnen und sich dabei um alltägliche Bedürfnisse des Kindes zu kümmern. |
| Erziehung- und Betreuungspartnerschaft | Kooperation von Eltern/Angehörigen, Betreuungseinrichtung und weiteren aussenstehenden Personen. All diesen Personen kommt bei der Gestaltung eines positiven, förderlichen Umfelds für die betreute Person eine wichtige Rolle zu. |
| Erwachsenenschutz | Sind volljährige Menschen nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen und ihre Angelegenheiten vollkommen selbständig zu regeln, ist Hilfe von Aussen erforderlich. Dies bezieht sich auf die Personensorge, Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. |
| Vorsorgeauftrag | Nicht behördliches Instrument. Damit regelt eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit. Muss eigenhändig verfasst worden und notariell beglaubigt werden. |
| Patientenverfügung | Nicht behördliches Instrument. Hier wird festgehalten, welche medizinischen Massnahmen im Verlauf einer Krankheit ergriffen werden sollen und welche nicht. Muss schriftlich festgehalten, datiert und unterschrieben sein. |